2.1 Hundesteuersatzung
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§ 6 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen
Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
c) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür
vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins
oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen
eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in
geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem
nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich
sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Teile II
und XII und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag
auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch nur für einen Hund.
(4) Steuerermäßigung nach § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 wird für gefährliche Hunde (§ 3) nicht gewährt
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Eine Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung
in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich
geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats,
in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen.
Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden
Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen
für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung
gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von
zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt anzuzeigen.
§ 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen
worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt
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geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten
des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder
sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit
dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus
der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 9 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres
beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.2., 15.5,
15.8. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr
im Voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist
die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu
entrichten.
Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu
erstatten.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder
mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen
oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung
der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen
Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 10 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme
oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden
ist, bei der Stadt anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in
den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug
folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert
oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist
oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Im
Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name
und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die
Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde
außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet,
den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem
Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter
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auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter
sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück,
im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß
Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter
verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltungs- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen von der Stadt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen
Frist verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung
zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 11 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser
Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und dem
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen
(AG VwGO) in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in seiner jeweiligen Fassung.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung
nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen
lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder
dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsvorstand oder deren Stellvertreter
sowie als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft
erteilt,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsvorstand oder deren Stellvertreter
entgegen § 10 Abs. 5 die von der Stadt übersandten Nachweisungen nicht
wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 1.1.2011 in Kraft.
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Anmerkung:
Öffentlich bekanntgemacht am 22.12.2010.
Änderungen:
Satzung betr.